Allgemeines

Flächennutzungsplan

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB besteht die Bauleitplanung aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und dem Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet das Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung dar: Inhalt ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde. Inhalte können gemäß § 5 Abs. 2 BauGB insbesondere sein: die Art der baulichen Nutzung von Flächen, die vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung der Einwohner mit Gütern und Dienstleistungen, die Flächen für die Infrastruktur, die vorgesehenen Grünflächen.

Als vorbereitender Plan setzt der Flächennutzungsplan noch nicht rechtsverbindlich fest, welche städtebaulich relevanten Maßnahmen auf einem Grundstück zulässig sind. Der Grundstückseigentümer kann deswegen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer dem Inhalt des Flächennutzungsplanes entsprechenden Baugenehmigung geltend machen.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (vgl. §8 BauGB).

Grundsätzlich gilt, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Ausnahmen sind der selbstständige Bebauungsplan (die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erfordert nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans) sowie der vorgezogene oder vorzeitige Bebauungsplan.
Eine Sonderform des Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entwickeln ist.