Herstellung der Hindernisfreiheit für den Flughafen Lübeck-Blankensee

 

Der Flughafen Lübeck-Blankensee führt derzeit Baumfällarbeiten zur Herstellung der Hindernisfreiheit durch. Hierzu ist er berechtigt. Sie erhalten hier weitere Informationen dazu.

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Lärmschutzverordnung des Landes Schleswig-Holstein zum Flughafen Lübeck-Blankensee

 

Nachdem die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Lübeck-Blankensee durch das Land um Jahre verspätet per Verordnung festgelegt worden sind, liegen nunmehr auch die Lärmschutzkarten zur Einsichtnahme für jedermann in der Gemeindeverwaltung aus. Dort sind auch genaue Informationen zu den Entschädigungsansprüchen erhältlich, die auch im Internet auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein aufzurufen sind. Auch die Lärmschutzkarte kann dort digital abgerufen werden.


Da diese Seiten nicht leicht zu finden sind, gebe ich hier einige Hinweise:
Die Inhalte zum Thema Fluglärm des Landes finden Sie bei folgendem Ministerium:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

 
weiter finden Sie auf der Seite Hinweise zu:

- rechtlichen Grundlagen

- Lärmschutzbereiche

- Fluglärmschutzverordnungen in SH

- Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen

 

Der direkte Link zu den Unterlagen zum Flughafen Lübeck-Blankensee:

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laermschutz/luebeckBlankensee.html

 

Aus diesen Lärmschutzkarten ist ersichtlich, wer sofort oder später Lärmschutzmaßnahmen beantragen kann.

Wohneigentümer in der Tagesschutzzone 1  erhalten auf Antrag Aufwendungen für baulichen Schallschutz. Für die Nachtschutzzone 1 beschränken sich die baulichen Schallschutzmaßnahmen auf die Räume, die im nicht nur unwesentlichen Umfang zum Schlafen genutzt werden. Für Wohneigentum, das sich in der Lärmschutzzone 1 oberhalb der Lärmgrenze 65dB(A) befindet, können ab sofort Anträge zum baulichen Schallschutz gestellt werden. Dieser sofortige Anspruch besteht auch für Wohneigentum, das sich in der  Nachtschutzzone oberhalb 55dB(A) befindet. Für Wohneigentum in der Tagesschutzzone 1 mit der Lärmgrenze unterhalb 65dB(A) entsteht ein Anspruch erst ab März 2017. Für Wohneigentum in der Nachtschutzzone 1 mit der Lärmgrenze unterhalb 55dB(A) entsteht der Anspruch ebenfalls ab März 2017. Art und Umfang der schalltechnischen Maßnahmen müssen vorab durch eine schalltechnische Objektbeurteilung ermittelt werden. Für Wohneigentum in der Lärmschutzzone 2 sieht die Lärmschutzverordnung eine Entschädigung für den Außenwohnbereich vor. Eine entsprechende Verordnung hierzu ist bisher nicht erlassen worden.

Nach unseren Berechnungen fallen in Groß Grönau etwa 50 Hauseigentümer unter die Lärmschutzverordnung mit sofortigem Anspruch auf die Lärmschutzmaßnahmen.